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   FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04   

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https://dejure.org/2005,20896
FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04 (https://dejure.org/2005,20896)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2005 - IV 51/04 (https://dejure.org/2005,20896)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - IV 51/04 (https://dejure.org/2005,20896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung, wenn der Zugang zum Markt nicht zweifelhaft erscheint

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung wenn der Zugang zum Markt nicht zweifelhaft erscheint

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Rückforderung der als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung; Pflicht zum Nachweis von Tatsachen, die den Zugang zum Markt zweifelhaft erscheinen lassen; Fehlende Eintragung einer Einfuhr in die russische Einfuhrdatenbank als gewichtiger Zweifel; ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

    Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04
    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das nach dem im CMR-Abkommen vorgeschriebenen Muster ausgestellte Dokument auch inhaltlich einen Frachtvertrag zwischen dem Ausführer und dem Frachtführer verbrieft (BFH, Urteil v. 24.8.2004, VII R 50/02), und dass es die Angaben enthält, die für die Nämlichkeitssicherung aussagekräftig sind.

    Dabei handelt es sich um einen Mangel, der der Anerkennung des Frachtbriefs als Beförderungspapier im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 entgegensteht (BFH, Urteil v. 24.8.2004, VII R 50/02).

    Während der Frachtführer durch seine Unterschrift bescheinigt, die Ware mit einer bestimmten Bestimmung in Empfang genommen zu haben, erbringt erst die Bestätigung des Empfängers den Nachweis darüber, dass die Ware auch tatsächlich beim ihm im Drittland angekommen ist, dass sie also tatsächlich zum Drittlandsempfänger befördert worden ist (so BFH, Urteil v. 24.8.2004, VII R 50/02).

    Erst durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.8.2004 ( VII R 50/02) ist die Notwendigkeit der Empfangsbestätigung auf dem CMR-Frachtbrief in das Bewusstsein der Zollverwaltung gerückt.

  • FG Hamburg, 04.08.2004 - IV 375/01

    Erstattungsberechtigung des Ausführers bei fehlerhafter Eintragung in der

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04
    Das sind insbesondere die Angaben, die die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung betreffen (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

    Da das CMR-Abkommen primär auf die Funktion des Frachtbriefs als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellt, die Vorlage des Beförderungspapiers im Rahmen des Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein CMR-Frachtbrief nicht bereits deshalb als ein nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier abgelehnt werden, weil er nicht alle im CMR-Abkommen genannten Angaben enthält (FG Hamburg, Urteil v. 4.8.2004, IV 375/01).

  • FG Hamburg, 06.01.2004 - IV 243/03

    Ausfuhrerstattung: Nachweis über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr des

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04
    Zutreffend hat der Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verzollungsdokument als Nachweis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungsdrittlandes garantiert und somit nur ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Zugang der Ausfuhrwaren zum Markt des Drittlandes ist ( EuGH , Urteil vom 31.3.1993, C 27/92; FG Hamburg, Beschlüsse vom 6.1.2000, IV 200/99 und vom 6.1.2004, IV 243/03).

    Um den Nachweis zu widerlegen, müssen jedoch Tatsachen vorgebracht werden, die den Zugang zum Markt zweifelhaft erscheinen lassen (FG Hamburg, Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03).

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 49/01

    Vorlage eines Beförderungspapiers - Vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04
    Diese Entscheidung ist zwar insofern mit den Streitfall nicht vergleichbar, als es vorliegend um die Rückforderung vorschussweise gewährter Erstattung geht, für die der Bundesfinanzhof ein Nachreichen des Beförderungspapiers nach Fristablauf ausgeschlossen hat (Urteil vom 7.11.2002, VII R 49/01), allerdings zeigt sich, dass eine öffnung der Fristen nicht gänzlich ausgeschlossen ist.
  • EuGH, 31.03.1993 - C-27/92

    Möllmann-Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04
    Zutreffend hat der Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verzollungsdokument als Nachweis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungsdrittlandes garantiert und somit nur ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Zugang der Ausfuhrwaren zum Markt des Drittlandes ist ( EuGH , Urteil vom 31.3.1993, C 27/92; FG Hamburg, Beschlüsse vom 6.1.2000, IV 200/99 und vom 6.1.2004, IV 243/03).
  • FG Hamburg, 06.01.2000 - IV 200/99

    Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine

    Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04
    Zutreffend hat der Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verzollungsdokument als Nachweis nur im Prinzip den Zugang zum Markt des Bestimmungsdrittlandes garantiert und somit nur ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Zugang der Ausfuhrwaren zum Markt des Drittlandes ist ( EuGH , Urteil vom 31.3.1993, C 27/92; FG Hamburg, Beschlüsse vom 6.1.2000, IV 200/99 und vom 6.1.2004, IV 243/03).
  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 31/05

    Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, juris).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

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